Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 12Artikel eins, Paragraph 12
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Sonstige Erfordernisse bei der Aus- oder Einfuhr von Waren
§ 12. Sofern unmittelbar anzuwendendes Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, können der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bei der Aus- oder Einfuhr von Waren, auch wenn die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte oder Handlungen keiner Bewilligung bedürfen, eine Meldepflicht oder Nachweispflicht (zB Ursprungszeugnis), gegebenenfalls unter Einhaltung besonderer Formvorschriften, durch Verordnung festsetzen, wenn dies Paragraph 12, Sofern unmittelbar anzuwendendes Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, können der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bei der Aus- oder Einfuhr von Waren, auch wenn die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte oder Handlungen keiner Bewilligung bedürfen, eine Meldepflicht oder Nachweispflicht (zB Ursprungszeugnis), gegebenenfalls unter Einhaltung besonderer Formvorschriften, durch Verordnung festsetzen, wenn dies
auf Grund von Beschlüssen internationaler Organisationen, denen die Republik Österreich beigetreten ist, oder
zur Durchführung völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
im gesamtwirtschaftlichen Interesse oder
zur Verhinderung von Umgehungen der Bewilligungspflicht
notwendig ist.
Dokumentnummer
NOR12086401
Alte Dokumentnummer
N5199546882J